93 Gese ssammiung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 35. Jo. VI. Gesetz wegen Besteuerung des Branneweins, und Ordnung zu diesem Gesetze vom 15. December 1833. Wir Heinrich der Zwey und Sechzigste, Stammes Aeltester und Wir Heinrich der Zwei und Siebzigste, von Gottes Gna- den der Jungern Linie sonveraine Fürsten Reuß, Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. fügen biermit zu wissen: Nachdem Wir durch einen mit dem Kon#greiche Preußen, dem Königreiche Sachsen und den übrigen bei dem Thüringenschen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Staaten wegen glei= cher Besteucrung innerer Erzcugnisse am 111en May vieses Jahres zu Berlin abgeschlosse- nen Vertrag Uns verbindlich gemacht haben, die Besteuerung der inländischen Branntwein- fabrikation mit der Abgabe, welche in Preußen dermalen hiervon gesetzlich erhoben wird, auf gleichen Fuß zu setzen, so veroronen Wir, daß in Unseren gesammten Landen, mit Aufbebung der gegenwär#ig in den verschiedenen Fürstenthümern nach Unseren Contriburions= Patenten bestehenden Anlagen von den inländischen Branntweinbrennereien, die nunmehr vertraggmäßig angenommene Steuer von der Branntweinbereitung vom 1en Januar künf- tigen Jahres an nach folgenden Bestimmungen erhoben werden soll. Ansgegeben den 30. December 1833.