131 lich mie den Reglerungen der andern Vereinslande beskelleen General= Inspektors ver- anlassen, und nach Beschafsenbeie der Umstände die erforderliche Nachrevisson anordnen wird. 6) Die unterlassene oder unrichtige Deklaration der steuerpflichtlgen Bestaͤnde wird mit Consiskarion der verheimlichten Gegenstaͤnde und mit dem vierfachen Betrage der auf · let- teren haftenden tarismaͤßigen Abgaben geahndet. 7 Bis dahin, wo die Deklarationen und Revisionen der Waarenvorraͤthe erlediget seyn werden, dürfen steuerpflichtige Waaren bei Sccase der Confiscotion m#r auf schrifcliche Anmelbung und umter Zustimmung der im §. 3. gedachten Behörden ganz oder tbeilweile in ardere Orte oder Räume geschafft werden. Der gewöhnliche Kleinverkauf aus dem Laden ist jedoch Hierunter nicht mit begeissen. 6 Ueber den Termin, von wo ab die obengedachte Beschrönkung ausbört, und der allge- mein freie Verkehr mit den steuerpflichtigen Gegenständen eintritt, wird sodann die oberste Finangbehörde jedes Fürstenthumes noch besondere Bekanmemachung erlassen. 8) Zum Abtcrage der Steuer von den declarirten Beständen können den Stieuerpflichtigen angemessene Fristen und Theilzahlungen nach näherer Bestimmung der oberlten Finanz- behörde in jedem Fürstenehume zugestanden werden. Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, den 16. December 1833. (I. S.) Heinrich INII. (L. S.) Heinrich IAX7NT. J. L. Fürst Reuß. J.N L. Füest Reuß.