133 Gese 6 sa mmili ung f ur die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 37. Nr. 54. Gesetz, wegen Besleucrung des Wein= und Tabalsbaues. Vom 17. Decemb. 1833. Ven Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Sieb- zigste, der Jüngeren Linie sonvergine Fürsten Reuß, Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Cranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. sügen biermit zu wissen: Rachdem zwischen den bei dem Tbüringenschen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten durch den wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse am 11. May dieses Jab- res zu Berlin abgeschlossenen Vertrag unter Anderem stipulirt worden ist, daß in sämmili- chen verbundenen Staaten für den Wein= und Tabacksbau vom 1. Jannar kinftigen Jah · res an dieselbe Besteuerung einzutreten habe, welche dermalen in Preußen gesetzlich besteht, se verordnen Wir audurch: I. Abschnit t. VBon der Weinsteuer. Von dem im Lande erzeugeen Weine soll eine Steuer erboben werden, welche nach der verschiedenen örtlichen Beschafsenbeit in der 1. Klasse auf 1 Tölr. 4 gGr. „ 2. . 20 - »- ---14- Ausgegebendents.Janus-IMM. 19