148 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 38. Verordnung. A höchsten landeöherrlichen Befehl wird nachstehende Jnstruction zur Erhebung und Nontrolirung der Sollgefälle und Auogleichungs, Abgaben zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Gera, den 28. December 1833. Fürstl. Reuß Plauisch der J. L. gemeinschaftliche Regierung daf. von Strauch. Ko. V. Instruction zur Erhebung und Kontrolirung der Zollgeflle und Ausgleich- ungsabgaben. 8. 1. Die Erhebung der Zollgefalle und Ausgleichungs-Abgaben erfolgt bei den 1. Erhebung. dazu bestimmten Steuerstellen, nach Maaßgabe der ihnen zugestandenen He- tun 2. brbefugniß. i Unmittelbar nach der Ankunft der Fahrpost im Bestimmungs: ober 2) nanen Eingan. Abladcorte legt die Postbehörde den Steuerbeamten, welche sich zu dem Be- e der Fabr. Ausgegeben den 27. Januar 1831.