147 nanz- Behörde an den General-Inspektor zu berichten, und das Poststäck bleibt bis zum Eingange weiterer Bestimmung unter steuerlichem Verwahrsam. 5. 4. Poststuͤcke, welche mit vorschriftlicher Deklaration und unter Verschluß der Grenz-Zollstellen ankommen, werden zum Zwecke der Gefälle: Erhebung revidirt. Diese Revision erstreckt sich zuvörderst auf vie Prüfung des Verschluß ses. Wird verselbe als unverletzt anerkannt, so übergeben die Steuerbeam= ten das Poststück dem Empfänger oder dem von ihm ernannten Stellvertreier zur Eröffnung. Einer Ermittelung des Bruttogewichts bedarf es nicht, da dasselbe durch die von der Postbehörde vorgenommene Verwiegung bereits feststeht. Sollte in einzelnen Fällen dieserhalb ein Zweifel entstehen, und die nochmalige Ver- wiegung für die Steuerbehörde von Interesse seyn, so darf vieselbe nicht ver- weigert werden. Der Empfänger oder dessen Stellvertreter sind verpflichtet, den Steuer= beamten die in einem Yoststücke enthaltenen Waaren in einem solchen Zustande vorzulegen, um die Menge derselben zu ermitteln, und die Ueberzeugung erlangen zu können, dab keine andere als die angemeldete Waarengattung vorhanden sey. Das Bruttogewicht, d. h. das Gewicht der Waaren in völlig verpack: tem Zustande, bildet den Maassstab der Verzollung, wenn die Eingangs- abgabe einen Thaler vom Centner nicht übersteigt, oder auch in den Fällen, wo der Tarif nicht eine Vergütung für Tara ausdrückich festsetzt. Unter Tara wird das Gewicht der für den Transport nöthigen beson- deren äußeren Umgebungen verstanden; ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig eine und vieselbe, wie es z. B. bei Oel die gewöhnlichen Fässer sind, so ist ihr Gewicht die Tara. Das nach Abzug der Tara verbleibende Gewicht heißt Rettogewicht, und bildet die steuerpflichtige Menge in den Fällen, wo eine Taravergütung zugestanden ist. Die kleineren, zur unmitcelbaren Sicherung der Waaren n-