149 8. 6. Oie zu zahlenden Zollgefälle werden nach Maaßgabe des Revisionsbe- fundes von dem Erhebungsbeamten berechnet und dem Waaren-Empfänger bekannt gemacht. Gefkllebeträge von weniger als secho Pfennigen werden nicht erhoben. « Ueber die gezahlten Gefaͤlle erhaͤt der Waaren-Empfaͤnger eine mit dem Schwarzstempel bedruckte Quittung nach dem beifolgenden Muster, nach- dem die Buchung in dem Zoll-Erhebungsregister erfolgt ist, dessen Führung aus den in dem beiliegenden Muster enthaltenen Rubriken sich von selbst ergiebt. Sollee der Waaren: Empfänger gegen den zur Anwendung gebrachten Tarifsatz protestiren, so können die Waaren einstweilen in Gewahrsam der Steuerbehörde belassen, oder auch gegen einstweilige Niederlegung der berech- neten Zollgefälle demselben verabfolgt werden. Ueber die Klassifikation der Waarengattung unter den im Tarife dafür bestimmten Abgabensatz ist alssann, wo moöglich unter Beifügung von Pro- . ben, an den General: Inspektor zu berichten, welcher däs nach §. 15. des %r Zollgesetzes vom 15ten December 1833 weiter Erforderliche dieserhalb einlei- 4 ten wird. * 5. 7. Die Erhebungsbeamten müssen bei der Zoll-Erhebung sich genau nach den vorgeschricbenen Sätzen richten. Hat eine lleberhebung stattgefunden, so ist vie Erstattung des zu viel Erhobenen durch Abschreibung im Heberegister nicht zulässig; es muß vielmehr die Restitution bei dem General: Inspektor in Antrag gebracht werden, vagegen alles, was im Heberegister gebucht ist, unverkürzt in den Extrakten und Rechnungen als Vrurto= Einnahme erscheinen. 5. 6. Poststücke, welche zwar mit vollstaͤndigen Deklarationen vom Aus- lande eingehen, von dem Addressaten aber nicht angenommen werden, gelan- gen vurch vie Postbehörde an den Absender zuräck.