185 —.. Gese sa mmlun g fär dle Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 39. Verordnung. Auf boͤchsten landesherrlichen Befehl wird nachstehende Instruction zur Erbebung und Kontrollrung der Branntwein- steuer, zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hierdurch oͤffentlich bekannt gemacht. Gera, den 28. December 1833. Fürstlich Reuß- a der J. 5 gemeinschaftl. Regierung das. on Straunch. Nr. 56. Instruction zur Erhebung und Kontrolirung der Branntweinsteuer. Behuss der Erhebung und Kontrolirung der durch das Geseß vom 15. December 1833 angeordneten Brautweinsteuer, wird fuͤr die mit diesem Geschaͤfte beauftragten Beamten und Vehoͤrden, unter Hinweisung auf die in obigem Gesetze und der dazu gehoͤrigen Steuer · Ord - nung enthaltenen Vorschriften, nachstehende i ertheilt. Die Erhebung der Branntweinsteuer Aundg bel den datu bestimmten Empfangsstellen x. W* * denn (Sceuermtern., Recepcuren. 8. 2 Diese Hebestellen stehen in jedem Fiestenchune , abgeseben von der Konkrole in Bezug auf dlesen Geschäftszweig (90.3. 44 und folgende), binsichtlich lbrer Kassenre waltus und Ausgegeben den 27. Januar 1834.