211 S. 68. Die jebesmalige Anwesenheic bel den Hebesiellen ibres Bezirkes mössen die Ober-Keu- Wroleurs dazu benutzen, die Geschäftsverwaltung derselben in allen Einzelnheiten zu prüfen, vorgesallene Fehler so weit es angehe zu berichtigen und Mängel in der Diensisührung ab- Justellen. « Ueber die bel solchen Dienstrevissonen gemachten Erinnerungen wird eine Verhandlung aufgenommen, wovon eine Abschrift bei der Hebestelle zurückbleibt. Auf Grund derselben ist dam bei jeder sernern Revisien mit der Prüsung zu begimen, in wie weit die früheren Erimmerungen erledige eder berücksichtigt werden sind, und das Jesiltar in der neu aufju- nehmenden Rovisionsverhandlung zu bemerken. TAuch an Kassenrevistonen sind die Ober-Kontroleurs Theil zu nehmen verpflichtet. . 60. Die Ober-Komtroleurs sühren ihre Tagebücher ganz nach den sür die Ausseher gegebe- nen Vorschriften. Der General-Inspektor ist besuge, denjenigen Ober-Kentrolcurs, welche ihre Verrich- kungen nicht mit gehöriger Umsicht und Thötigkeic besergen, speciell vorzuschreiben, in welcher Ordung sie ihre Diensie leisten sellen; wegegen er diejenigen, welche sich durch Diensteifer und Zuverlässigkeit auszelchuen, von der Jührung des Tagebuchs entbinden kann. Jhr Tagebuch senden bie Ober-Koneroleurs dem General Inspektor gleich am Schlusse des Monats ueschrifelich, ohne dass davon eine Abschrift zurückbehalten wird, ein, und le- gen, in sofern nicht die Dringlichkeit der Sache in einzelnen Fällen eine Ausnahme erheische, die im Laufe des Monats ausgenommenen Oienstrevistens Verhandlungen in Urschrift bei-. In dem Begleikungsberichte äußern sie sich kurz über die Führung des ihnen unterge- ordneten Personals und lassen diejenigen allgemeinen Erörterungen kur) und bündig folgen, zu denen sich im Lause des Monats besonderer Anlaß dargeboren haben möchte.