240 Als strafbar glelch den Urhebern und Theilnehmern folcher verborenen Versammlungen ist jeder Hausbesißer, Schenk. ober Gastwirth anzusehen, welcher dergleichen bei sich auf- nimnit oder stillschweigend duldet. Allen gesehlich und obrigkeitlich anerkannten Corporationen in den Staͤbten, namentlich den Communrepraͤsentanten und Innungen, ferner den Gemelnden der Marktflecken und Dorf- schaften bleibt unbenommen, diejenlgen Zusammenkuͤnfte und Berathschlagungen unter sich zu balten, zu welchen sie durch die Gesehe, durch die landesherrlich genehmigten Statuten und Junungsartikel, oder durch allgemeine und besondere obrigkeitliche Verfuͤgungen fuͤr die Com- munangelegenheiten, fuͤr dle eigenthuͤmlichen Zwecke ihrec gesellschafilichen Vereinigung, oder sonst fuͤr bestimmte Foͤlle ausdruͤcklich ermaͤchtigt sind. Es duͤrfen jedoch die staͤdtischen Cor= porationen, wie die Flecken= und Dorfgemeinden, diese Grenzen ihres Versammlungsrechts usche überschreicen, auch die erlaubten Zusammenkünfte nicht zur Verhandlung solcher Gegen- stände, welche ibrer eigenehumlichen Bestimmung scemd find, oder zu gese= und ordnunge- wldrigen Zwecken überhaupt gemißbraucht werden. . 6. mee gegen Dle Mlectels= und Districtmelster in den Steäbten, dle Gerschespersonen in den Flecken r—— 9“5 ¾(6 nm und Drfern und alle Gerichts- und Polizeybedienken sollen, sobald sie bemerken, daß Cor- porationen oder Gemeinden ohne die gesebliche, arkikel- oder statukemmäßige oder obrigkeltliche Auforisation, oder nach der Aufforderung unbesugter Personen Zusammenkünfte balten, oder daß ein bedenkliches Zusammenlausen mehrerer Personen Statt indet, der Obrligkeic hiervon die schleunigsie Anzeige machen. Von der betressenden Obrigkeit muss bierauf sogleich an die ohne Erlaubniß zusammengekommenen oder sfonft zusammengelausenen Personen das Ge- bot erlassen werden, ohne Anstand auseinander zu geben. Leisten die Versammelten der Ausforderung nicht sosore den gebührenden Gehorsam, so Hac die Obrlgkeic die greigneten Zwangsmaaßregeln durch Polijzeymiliz, und, wo es seyn kann, durch milicairlsche Hülfe, oder durch Aufbieken der Gerichts- und Landsolge, oder durch sonst zu Gebote Kebende Minel zur Trennung der Widerspenstigen ungesäumt in Anwendung zu bringen. Hiernächst muß dle Obrigkeit auf Ausmickelung der Zwecke, für welche dle unerlaubte Versammlung gehalten werden sollte, thätig inquiriren, und hierbei dlejenigen Individuen, von welchen die Veranlassung gekommen ist und welche dem Befehl zur Trennung der Zu- sanmmenkunft sich widersetzt baben, zur Untersuchung und gebührenden Stoase ziehen. 8. 9. Ctrasbarkeit der muͤnd- Wer durch ungebuͤhrllches und unbesugtes Tadeln oder durch Verspottung oͤffentlicher 4% Soterne Mustalten, obrigkeillicher Verfügungen oder der Landesgesete, oher durch Schmähungen gegen