257 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 51. Nr. 53. Bekanntmachung. Lout eingegangener officiellen Ml#hellungen Hhaben auf die in Folge bes Zell= Kartel#s vom 11. Mal 1833 durch das Könlglich Preußische Gouvernememt erlassenen Einladungen die Herzoglich AnbaltBernburgische Regierung, die Landgräflich Hessen-Homburgische Regierung, für das dem Zollverbande angebörige Oberame Meisenhelm, die Herloglich Sachsen-Coburg= Gothaische Regierung wegen des Fürstenthums Lich- tenberg, die Fürstlich Waldeckische Regierung wegen des Fürstenthums Walbec die Herzoglich Anhalt· Dessauische Reglerung und die Herzoglich Anhalt-Köchensche Reglerung sich diesem Zoll-Kartel auch ihrer Selts angeschlossen. Es werden daher diese Beierictver- klärungen auf landesherrlichen höchsten Besehl mir der Verordnung bekannt gemacht, doß die Bestimmungen des Zoll-Kartels in vorkommenden Fällen auch auf Zoll-Coneravenlencen auun den benannten Seaaten und Gebietsthellen von den Behörden der Fürstlichen Lande in An- wendung zu bringen sind. Geca, den 24. März 1834. Fürsliich Reuß--Ml. der J. L. gemeinschaftliche Regierung das. Dr. Reichar d. #d. Dinger. Aausgegeben den 15. Ju 1834.