260 VI. Es wird in der Regel niche erforderlich seyn, die denunzirenden Forstbedienten in den ausländischen Gerichten zur Bestätigung ihbrer Anzelgen erscheinen zu lassen, sondern das re. qulrirende Gericht wird in den mehresten Fällen blos die Rüge, nebst Beschreibung des Pfan. des und den übrigen Beweismirteln, dem requirieten Gerichte mitzutheilen baben. Vu. Gegenwärrige im Namen Seiner Masestär des Königs von Preusien und Ibrer Durch- lauchten der regierenden Fürsten Reuß, jüngerer Linie, zweimal gleichlaurend ausgefertigte Convention soll nach ersolgter gegenseitiger Auswechselung Krase und Wieksamkeit in den bei- derseitigen Landen haben und öffemlich bekamm gemacht werden. So geschehen Berlin den 1. Mai und Gera den 29. Aprill 1834. (L. S.) (L. S.) Königlich Preuß. Ministerium der Fürstl. Reuß-Pl. der Jüngern Li- auswärtigen Angelegenheiten. nie gemeinschaftl. Regierung. (gez.) Ancillon. (gez.) D. Reichard.