Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. Jo. 43. Nr. 61. Landesbertliche Verordnung, das Worzugorecht der durch das Geseb vom 15. Decemder 1833 angserdneten Jölle, der Ausgleichungeabgaben und der unter demselten Tags geseb- lch elngeführten Branntweinsteuer bei ausgebrochenen Concursen beir., d. d. 17. Ser- tember 183.. Ven Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Stanmmes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Sieb- zigste, der Jungern Linie souveraine Fürsten Reuß, Grasen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannichfeld Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 1c. thun hiermit kund und fügen zu wissen: Um den össemlichen Kassen Unserer Lande den vollständigen Eingang derjenigen Ab- gaben, welche in Folge der wegen Errichtung des Thüringischen Zell= und Handelsvereins und wegen dessen Anschlusses an den großen deutschen Gesammtverein abgeschlossenen Ver- träge in Unseren Landen erhoben werden sollen, namemtlich der durch das Geseh vom 15. December 1833 angeordneten Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle, ingleichen der Ausgleichungs= Abgaben, sowie der durch das Gesetz von demselben Tage eingeführicn Brannt- weimkeuer zu sichern, und jedem Zweisel über das diesen Abgaben bei ausbrechenden Ken- kursen zustebende Vorzugscecht im Voraus zu begegnen, verordnen Wir bierdurch, dab die- selben eben so gut, als die Grundsteuern oder andere sffentliche Abgaben, mit einem privile- girten Unterpfandsrechte an dem gesammen Vermägen des Steuerpflichtigen nicht bles ver- seben seyn, sondern auch außerbalb des Konkurses ohne einigen Beilrag zu den Kosten aus der Konkursmasse berichtiget werden sollen. Ausgegeben den 10. November 1834.