276 Weil hiernaͤchst zur Erleichterung der Gewerbtreibenden gegen Bestellung genuͤgender Si- cherbeit nach dem Ermessen Unse rer obersien Finangbehörden wegen Berichtigung obiger Adgaben ein Steucrkredit auf gewisse Zellperioden verwilliget werden kann, se bestimmen Wir zugleich, daß durch Verwilligung eines solchen Steuerkredits und durch Besicllung be- sonderer Sicherbeir für die zugestandenen Krediesiunmen weder die allgemeine privilegirte Ho- pothek der betreffenden Landeskasse, noch deren Reche auf bevorzugte Befeiedigung aufierhalb des Konkurses süc ausgeboben erachtet werden, vielmebr ohne Rovation unverändert fortbe- stehen soll. Es soll daher, sobald als zu dem Vermögen eines Steuerpflichtigen, welchem Kredie zugeskanden worden ist, Konkurs ausbricht, dessen Kreditkonto von der betressenden Stenerbebörde abgeschlossen und der Betrag des hiernach sich ergebenden Abgabenrücksiandes bei dem Konkursgerichte sosort angegeiget, auch sobald als irgend disponible Masse vorhau- den ist, kostenfrei berichtiger werden, ohne daß es erst der Abfassung und Eröffuung eines Lobacions-Erkenntnisses bedarf. Urkundlich baben Wir diese Verordnung, nach welcher sich alle Unsere Justiy= und Verwalzungsbebörden genau zu achten haben, böchskeigenhändig vollzogen und Unsere Lau- desfürstlichen Insiegel vordrucken lassen. " Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, den 17. September 183.1. (L. S.) Heinrich INl. (L. S.) Heinrich Xkll. J. L. Fürst Reuß. J. L. Fürst Reuß. Nr. 62. Regulativ über die Behandlung der von Messen auerhalb bes Gebiees des Gesammc, gollvereins steuer frel zurückgebenden Manusactur- und Fabrikwaaren. Auf böchsten Besebl Durchlauchcigster Landesberrschaften wird hierdurch in Gemäfpbeie des F. 50. des Gesetzes, dio Erbebung der Ein. Aus- und Durchgangsobgaben betreffend, und im Einverständnisse mic den übrigen Thüringlschen Verelns-Regierungen zur Erleichterung des Besuchs von Messen auherbalb der Grenzen des Gesammtzollvereins sür die Fabrikan= ken und Handelereibenden Folgendes festgesetzt: