282 K. 18. Sollte wider Erwarten ein Versender das in ihn gesetzee Verrrauen mißbrauchen, und Verfälschungen ober Defraudatienen selbst begeben, oder andern dasu behülflich sern, so hat der#elbe, außer der allgemeinen geseblichen Bestrafung dieser Vergehen, den Verlust des Rech- tes der steuerfreien Wiederelinfuhr seiner Waaren soglelch bei dem ersten Falle verwirkt. Gera, am 18. September 1834. Fürstlich Reuß- 1• der J. L. gemeinschaftl. Regierung das. von Strauch. #. Dinger. A. Verzeichniß derjeuigen Waaren, welche bei ihrem Zurückbringen von auswärtigen Mel- sen einer genauen Prüfung bedürfen. 1) Seidene und balbseidene Waaren, sowehl aus weicher, als harker Seide oder Florelgesoinnst. cein oder mit einem andern Spinn-Material vermischt. Reiche und halbreiche Stoffe, glatte, saclonirte und brochirte Zeuge, Tu#- cher und Shawls, Flor, Sammet, Perinet, Strumpfwaaren, Büänder und Fran- gen, Schnuͤte. 2) Baumwollene und halbbaumwollene Waaren, tein oder mit anderem Spinn. Matetial ver- mischt, gefärbt, gedruckt. zeug n, Gazt, S bfwo Bänder, Frangen, Schnüre. ) Wollene Waaren. Elrcassiennen und Cassineis, Moll, seiner, Chalons, Berakan, Elamin (Tanw), Bomdasin, Merinos (zeug), Merino-Shawls, Merino-Tücher, Wollcerds, Fuß= teppiche, fseine, Strumpfwoaren. □—