285 c. Meß-Erlaubnißfchein. Guͤltig bis zum Dem Fabrikanten . .. zu. .. . . wirb auf ge- schehene Anmelbung und nach rrfolztr. Erteterung seiner nnnß biermit die Er- laubniß ertheilt, seine selbst versertigten Waaren, bestehend in: unter den im Regulativ von . . enthaltenen Vorschristen nach Meßplaͤtzen außerhalb des Gebiets des Gesammt - dol Vereins aus- und steuerfrei wieder einfuͤhren zu dürfen. Die Waaren müssen vor der Absendung dem ... Amte zu. zur Revision und Absertigung gestellt werden. Nachrichtlich wird bemerkt, daß sich das gedachte Regulativ im abgedruckt findet, worauf daher hiermit verwiesen wird. Erfurt, den 183 (L. S.) Der General-Inspector des Thüringischen Zell= und andels-Vereine.