200 Diese Vorrichtungen sind von der Nacur der zum Verschlust bestimmten Gegemfände und durch die Arr ihrer Verpackung bedings. . 2. Die Beureheilung der erforderlichen Vorrichtungen darf niemals den Amtödienern oder den sonst mit der Verbleiung Beauftragten Aaen überlassen werden, sie gebört vielmebe zu den Obliegenheiten der Assistenken und Amts-Mitglieder, denen hiernächst auch die Prüfung obliege, ob die zum Verschlusse bestimmen Gegenstände, der ertheilten Anweisung gemäß, “r•½• in solchen * gesetze worden sind, das ein völlig sicherer Verschluß durch Aule- gung der Bleie an der vorbereitend angebracheen Verschnürung erreicht werden kann. Erst wenn diese Urteezangen gewonnen ist, darf die Anlegung der Plombage etfolgen. 5. 3. Die Zollbeamten sind verbunden, den Zollpflicheigen hierbei mit Rath und Thar an die Hand zu geben, insbesondere We e dieselben auf die Vortheile einer rascheren Abferti- gJung, die dann gewonnen ist, wenn die Vene mit möglichst vollständiger Vorbereitung zur Anlegung des Verschlusses (eim u-u ankommen, aufmerksam machen und dahin wirken, daß bei Transito-Gütern die Frachtwagen eine Einrichtung erhalten, welche eine leichee Ver- schlußart zuläßig macht, und zugleich die Gefahr einer Verlezung des e durch Fahrlässigkeit oder Zufall für den Transportanten vermindert, so daß es bierdurch möglich wird, erweiterte Erleichterungen in der Abserrigungsweise vuese Gücer ohne Nacheheil für die Verwaltung eintreten zu lassen. . 1. Die Amrsdiener müssen sich rasche Gewandtheit in Handhabung der Verbleiungsgera- the aneignen. Gleiches wird aber auch von den Assistenten und Ames-Mitgliedern gefordert, damit nöthigenfalls Aushülfe auch von ihnen geleister werden kann. . 5. Der Blei-Verschlusi sindee Anwendung: 4) auf Frachtwagen und Karren: 2) auf Colli, umer welchem Ausdrucke die Verpackung der Gegenstände in jeder Form und Art hier verstanden wird, also z. B. Kisten, Ballen, Fässer, Paquete, Schacheeln, Koffer u. s. w.