205-— Bei dem Wocherzusammenpzen der Maschine a wird das obige Verfahren in umgekehrter Weise angewendet. Wohl zu merken dabei ist aber Die obern Murcern müssen, wenn die ganze Mosthin auseinander genommen seyn sollte, sehr sest aufgeschraube werden, wril sie sonst durch die Erschurterung beim Zusammenschla- gen losprallen würden. Der Oberstempel musz 0 eingesett werden, daß der Ortsname ge- gen das Wappen im Unterstempel nicht verkebrt siebt. Ober- und Unterstempel werden mittelst des Hammere in die sür sie besilmmeen Oess- nungen fest eingesteßen. Die Schraube zum Unterstempel wird dann elngesleckt, aber nur so weit zugeschraubt, als sie sich willig (ohne Anwendung besonderer Kraft) zudrehen läßt:; der Seist zum Oberstempel dagegen wird vorläufig niche eingesteckk. Rochdem dann der Zylin- der in das Schulterblatt gestecke ist, wird ein Blei auf den Unrersiempel gelegt, mitcelst des Fingers auf denselben niedergedrücke, dann der Zplinder auf das Blei geschoben, und dieses durch einige Hammerschläge ausgeprigt. Eest Hierdurch kommen die Ober- und Unterstem- pel in ihre richtige Lage, und nun erst wird der cestere durch das Nied und der letztere durch vollständiges Zudrehen der Schraube befestiget. Gera, am 18. September 1834. Fünstlich Reuß- #. der J. L. ——s Negierung. *e ter a vdi. Dinger. Nr. 66. Bebanntmach ung, die Benuhung steuerfreier Nebengesäße bei der Branntweinfabrikatten betreffend. Nach dem 14. Paragraphen der unkerm 15. December vorigen Jahres publicireen Ord- nung zu dem Gesetze wegen Besteurung des Brannweins foll dann, wenn die Bereitung uud „Lufbewahrung der Maische bis zum Abbrennen derselben nicht in den versteuerten Maisch- bonige alleln geschehen soll, sondern dazu oder zu einer mit der Brannweinsfabrikatien zu