Gesetz sammlung für das Furstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 537. Junhalt: Ministerial- keulescaun vom 25. Januar 1896, die weiterr Ausslhrung des Reichs- Imptgeseues vom S. April 1871 bemessend. S. 1 Ministerial-Bekanntmachung vom 25. Jannar 1896, die weitere Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom S. April 1874 betreffend. Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten ertheilter Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird hierdurch behufs weiterer Ausfahrung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 im Anschlusse an unsere Bekanntmachung vom 12. April 1875 (Gesetzsammlung Bd. 18 S. 47) Folgendeo bestimmt: 81. Jeder Arzt, welcher innerhalb des Fürstenthums Privatimpfungen vorzu- nehmen oder den Ersolg von vorgenommenen Privatimpfungen festzustellen beabsichtigt, hat hiervon dem für den Wohnort des Impflings zuständigen Bezirksarzte Ausgegeben am 19. Februar 1896.