50 gericht abzugeben, hier zu einem Bande von ungefähr 300 Blatt anzusammeln und dann erst zu binden, und ist das dazu anzufertigende Namensverzeichniß entsprechend herzustellen. 83. Der Abschluß der Register hat sofort nach dem Ablaufe des Kalenderjahres zu erfolgen. Entscheidend für die Frage, in die Register welches Jahres eine Ein- tragung gehört, ist die Zeit der Aufnahme der Anzeigeverhandlung, nicht die Zeit, zu welcher die einzutragende Thatsache stattgefunden hat. Eine am 30. Dezember 1896 erfolgte Geburt, welche am 3. Januar 1897 angemeldet wird, gehört daher nicht in das Register von 1896, sondern in dasjenige von 1897. Ausgeschlossen hier- von sind solche Eintragungen, welche am Rande der Hauptverhandlung gemacht werden, wie die nachträgliche Angabe der Vornamen. Der Abschluß ist auch bei denjenigen Standesregistern, welche nur ein einziges Jahr umfassen, unmittelbar hinter der letzten eingetragenen Urkunde zu bewirken, so daß keine unausgefüllten Formulare vor dem Abschlusse verbleiben, ebenso, wenn ein Jahrgangsregister mehrere Bände umfaßt, unmittelbar hinter der letzten eingetragenen Urkunde des einzelnen Bandes. Die gehörig abgeschlossenen Nebenregister sind alljährlich bis zum 8. Januar an die Aufsichtsbehörde (das Amtsgericht) abzugeben. 84. Zu jedem der drei Register ist nach 8 10 Ziff. 1 der Ausführungsverordnung des Bundesraths ein alphabetisches, das Auffinden der einzelnen Eintragung ermög- lichendes Namensverzeichnis anzulegen. Erfolgt eine Anzeige erst nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Thatsache stattgesunden hat (ek. oben § 3 Abs. 1), so ist in den Namensverzeichnissen zu den Registern beider Jahrgänge, unter Angabe des Jahrganges unter der Nummer des Registereintrags, desfallsiger Vermerk zu machen. Die alphabetischen Namenoverzeichnisse sind so anzulegen und zu führen, wie bies aus den, in der Anlage beigefügten Mustern I. A. B. C. und Il. zu ersehen ist. Für die kleineren Standesämter empfiehlt sich mehr das Muster II. Für jeden Jahrgang ein besonderes Verzeichniß anzulegen, ist nicht nöthig. Vielmehr erscheint es zweckmäßiger, für bestimmte größere Zeiträume, z. B. 5 oder 10 Jahre zusammen ein einziges Verzeichniß fortlaufend zu führen. In der Rubrik „Familien= und Vornamen“ ist zuerst der Familienname, hinter diesem aber der vollständige Vorname der einzutragenden Person zu verzeichnen, auch der Ort hinzuzufügen, welcher in der Registereintragung als Wohnort derselben bez., was die Geburten betrifft, als 2.