12 an, sämmtlich bis zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung aus dem altiven Dienste; serner haben vor Erlaß des Aufgebots die Genehmigung der Militär- behörde nachzuweisen 2) die vorläusig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei- willigen. II. Dagegen sind die nachstehend aufgeführten Militärpersonen bei ihrer Verheirathung an eine dienstliche Genehmigung ihrer Vor- gesetzten nicht gebunden: 1) die zwar zum aktiven Heere, aber nicht zum Friedensstande gehörigen Militärpersonen, nämlich: a. die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste ein- berufenen Osffiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mann- schaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung; b. alle in Kriegozeiten zum Heeresdienste aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militär= beamten und Mannschaften, welche zu keiner der vor- genannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablaufe des Tages der Entlassung; c. die Civilbeamten der Militärverwaltung vom Tage ihrer Anstellung bis zum Tage ihrer Entlassung aus dem Dieuste; 2) die Militärpersonen des Beurlaubtenstandes, mit Ausnahme der vorläufig beurlaubten Rekruten und Freiwilligen (s. unter I. 2.), nämlich: a. die Ossiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr; b. die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär- verhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden ent- lassenen Mannschaften; . die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften; 3) die Ersapreservisten erster und zweiter Klosse.