19 soviel ihre eigene Gemeinde anlangt, sich mit der Gemeindevertretung zu benehmen; falls auf diesem Wege eine Vereinbarung nicht zu Stande kommt, hat die Entscheidung des betreffenden Landrathsamtes und eventuell des Ministeriums einzutreten. Die von den einbezirkten Gemeinden oder aus Staatsmilteln zu leistenden Pauschquanta sollen in der Regel ohne weitere Erörterung bewilligt werden, wenn der Standesbeamie nicht mehr als 75 M. und der Stellvertreter nicht mehr als 15 M. pro 1000 Seelen beansprucht. 8 29. Ueberträgt der Standesbeamte, abgesehen von den Fällen wirklicher Behinderung einen Theil der Geschäfte seinem Stellvertreter oder verwendet er, soweit dies statt- hoft ist, zu den Schreibereien andere geeignete Personen (s. § 7 gegenwärtiger Instruktion), so liegt ihm ob, wegen der desfalls aus eigenen Mitteln zu gewährenden Verg##tung mit den Beireffenden sich zu verständigen. 6 30. Gebührenfrei sind a. die Bescheinigungen des Standesbeamten darüber, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind (§ 49 des Reichsgesetzes), . die Bescheinigungen über erfolgte Eheschließungen, welche jedesmal sofort nach Vollzug der Handlung den Eheleuten aunsgehändigt werden müssen (6 64 des Reichsgesetzes und § 20 gegenwärtiger Justruktion), . die Bescheinigungen über Geburtsanzeigen und angeordnete Aufgebote, welche auf Verlangen der Betheiligten zum Zwecke der Taufe oder der kirchlichen Verkündigung der begehrten Trauung auszustellen sind 12 und 15 der Instruktion), die Bescheinigungen Über angezeigte Sterbefälle, welche der Standesbeamte auch unaufgefordert dem Anzeigenden zum Zwecke der Beerdigung mitzugeben hat (§ 22 der Instruktion). Dagegen unterliegen die beglanbigten Registerauszüge und sonstigen Zeugnisse dem an das Reichsgeseh angesagten Gebührentarife. S 2 8 31. Die anfallenden Gebühren sind von dem die Gemeinden treffenden sachlichen Aufwande in Abrechnung zu bringen, so daß blos der darüber hinausgehende Betrag dieses Aufwandes aus Gemeindemitteln aufzubringen beziehungsweise, wenn der Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden besteht, auf dieselben nach der Seelenzahl umzulegen ist. 4