Gesetzsammlung für das Furstenthum Reuß jüngerer Linic. No. 540. Inhatt: Minswin Bekanntmachung zur Ausfahens ½“ § 17 des Neichsviehseuchengesetrs vom 2). Jumi 1880 in er Fassung der Novellc vom 1. Mai 1 S. 39. Ministerial. gelanntmachung zur Ausführung des § 17 des Reichsolehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 in der Fassung der Novelle vom 1. Mal 1894. 8§ 1. Die für die Vieh= und Pferdemärkte sowie auch für die öffentlichen Schlacht- häuser gesetzlich angeordnete Beaussichtigung durch beamtete Thierärzte wird hiermit auf Grund § 17 des Reichoviehseuchengesebes vom 23. Juni 1880 in der Fassung der Novelle vom 1. Mai 18941 auf die Ställe der Viehhändler ausgedehnt. 8 2. Die Viehhändler sind verpflichtet, jeden in ihren Ställen zur Aufnahme kommenden neuen Viehtransport binnen 24 Stunden bei dem beamteten Thierarzt anzumelden und dürfen einen Weiterverkauf erst nach der Untersuchung, nach münd- licher oder schriftlicher Erklärung der Seuchenfreiheit des Transporks, vornehmen. Ausgegeben am 15. April 1896.