Gesetzse ammlung für das Fursteuthum Reuß jüngerer Linie. No. 542. Inhalt: Ministerial. Bekanmmachung vom 20. Juni 18#6, die porkopslichtigrn Sendungen der G##meindedehörden belrefsen 3. Ministerial-Behanntmachung vom 20. Juni 1896, die portopflichtigen Sendungen der Gemeindebehörden betreffend. Mit Höchster Genehmigung wird hierdurch bezüglich der Frankirung der von den Gemeinde= und sonstigen Kommunalbehörden ausgehenden portopflichtigen Post- sendungen Folgendes verordnet: I. Alle Sendungen der obbezeichneten Behörden an Staats-, Gemeinde= und sonstige Kommunalbehörden eines anderen Bundesstaates sind unter der Vorausseung der Gegenseitigkeit zu frankiren. II. Bei Sendungen im Verkehre der Gemeinde= und sonstigen Kommunalbehörden des Fürstenthums unter einander hat ausnahmslos Fraukirung einzutreten, desgleichen bei Sendungen dieser Behörden an die Fürstlichen Staatsbehörden. Ausgegeben am 24. Juni 1896.