esetzsammlung für das Fursteuthum Reuß jüngerer Linic. No. 543. Inhali: — zur Auslührung der Beslimmungen des Bundesralhs Über den Beirieb von Bäckereien und Kon- ditorrien. — Bekannimachung des Reichskanglers vom 1. März 1896 (N.“ G., Bl. S. 550). S. 45. Anweisung zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesraths über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4 März 1896 (N.-G.-Bl. S. 65). — Zur Ausführung der nachstehend suv O abgedruckten Bestimmungen des Bundesraths über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896 (R.-G.-Bl. S. 55) — wird hierdurch Fol- hendes bestimmt: I. Die Abstempelung der gemäß der Vorschrift unter I 4 der Bekanntmachung von dem Arbeitgeber an der Betriebsstätte auszuhängenden Kalendertafel ist von der Ortspolizeibehörde unentgeltlich vorzunehmen. Ist die Kalendertafel nicht bereits vom Arbeitgeber mit seinem Namen oder seiner Firma versehen worden, so hat dies durch die Ortspolizeibehörde bei der Abstempelung zu geschehen. II. Die Ortspolizeibehörde hat in jedem zur Nachtzeit Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigenden Betriebe, in welchem Bäckerwaaren hergestellt Ausgegeben am 24. Juni 1896.