1 — — — VI. — 47 d. ob auf der Kalendertafel die vom Arbeitgeber ausgewählten Ueberarbeitstage vorschriftsmäßig durchlocht oder mit Tinte durch- strichen, und ob etwa mehr als 20 Tage in dieser Weise als Ueberarbeitstage keuntlich gemacht sind. (I., 3 und 4 der Bekanntmachung.) 3. In den vorstehend unter 2 bezeichneten Betrieben hat der revidirende Beamte bei jeder Revision auf der Kalendertafel einen Revisions- vermerk zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat eine Liste zu führen, in die alle revidirten Betriebe und bei jedem Betriebe die Daten der vorgenommenen Revisionen einzutragen sind. Dem Gewerbeaufsichtsbeamten ist diese Liste auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. . Dem Gewerbeaussichtsbeamten steht gemäß § 1397 der Gewerbe- ordnung neben den ordentlichen Polizeibehörden die Aussicht über die Aus- fübrung der Bekanntmachung des Reichskanzlers zu. Nimmt der Gewerbe- aufsichtsbeamte in der Revisionsthätigkeit der Beamten der örtlichen Polizei Mängel wahr, so hat er hiervon der vorgesehten Behörde dieser Beamten Anzeige zu erstatten. . Wird eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel (I, 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers) im Laufe des Kalenderjahres in Folge von Beschädigungen und dergleichen unbrauchbar und deshalb der Orts- polizeibehörde eine neue Tasel zur Abstempelung vorgelegt, so hat die Ortspolizeibehörde die auf der alten Tafel durchlochten oder durch- strichenen Tage auch auf der neuen Tafel zu durchlochen oder zu durch- streichen und auf die alte Tafel den Vermerk zu seyzen, daß sie ungültig sei. Auf Grund der Vorschrift unter I, Zu der Bekanntmachung des Reichs- kanzlers ist die untere Verwaltungsbehörde befugt, für höchstens zwanzig Tage im Jahre Ueberarbeit zu gestatten. Diese Vorschrift soll in erster Linie dem Umstande Rechuung tragen, daß sich die Arbeit regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres, zum Beispiel vor den hohen Festen und vor Markttagen, besonders anhäuft. Die untere Verwaltungsbehörde hat deshalb für diejenigen Tage, an denen alljährlich regelmäßig Arbeitshäufung und Bedürfniß nach Ueberarbeit eintritt, im Voraus Ueberarbeit zu gestatten. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht schon alle zwanzig Ueberarbeitstage durch die allgemeine An- ordnung erschöpft werden, sondern daß ein Theil der Ueberarbeitstage far 11