Gesetzsammlung für das Fursteuthum Reuß jüngerer Linie. Mo. 544. Inhal: Ministerial- Belaunmachung, Vorschristen, betressend die Abgabe starl wirlender Arzweimintel, sowie die Beschafsenheit und Begzeichnung der Arzneigläser und Standgesäße in den Apothelen. S. 5 Ministerial-Bekanntmachung. An Stelle der durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Oktober 1891 (Amts= und Verordnungsblatt S. 343) erlassenen Bestimmungen über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie über die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arznei- gläser und Standgefäße in den Apotheken haben auf Grund eines neuerlichen Beschlusses des Bundesralhs vom 1. Oktober d. J. ab die nachersichtlichen Vorschriften zu treten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden beziehentlich auf Grund von § 367 Ziffer 3 und 5 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Gera, den 4. Juli 1896. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. Engelhardl. Ausgegeben am 15. Juli 1896.