65 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 546. Inhalt: Gesc vom 10.. April 1N7. die Abänderunn des Bergneicues vom . Oktober 1870 betreifend. Z. 15 Gesetz vom 10. April 1897, die Abänderung des Berggesetzes vom 0. Oktober 1870 betreffend. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Tinie regterender Für ReuH. Graf und Herr von Dlauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Ichleih und Cobenktein rte. rit. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: Die §88 7S§ und 8S0 des Berggesetzes für das Fürstenthum Reuß i. L. vom 9. Oktober 1870 haben fortan also zu lauten: 8 78. Der Arbeitgeber darf gegen den Arbeiter nur die Mittel der Entlassung und in der Arbeitsordnung festgesetzter oder sonst vertragsmäßig vereinbarter Lohnabzüge als Strafe amvenden. Ausgegeben am 21. April 1807.