66 An einem Lohntage darf als Strafe keinesfalls mehr als ein Fünftheil des fälligen Lohnes abgezogen werden. 8 80. Im Uebrigen finden auf das Arbeitsverhältniß die bezüglichen besonderen Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung Anwendung. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 10. April 1397. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: (I1. 8. Heinrich XXVII., Erbprinz. Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.