76 Für den dadurch der Leihanstalt entstehenden Schaden haften Kontroleur und Taxator solidarisch. Voraussetzung der in diesem Paragraphen früheren Besitzern verpfändcter Gegenstände eingeräumten Rechte ist, daß die Gegenstände bei der Anzeige so genau beschrieben werden, daß die Beamten der Leihanstalt bei Anwendung ge- wöhnlicher Sorgfalt dieselben wieder erkennen können. 5 29. Mit Ausnahme der in den vorgehenden Paragraphen bestimmten Fälle findet eine unentgeltliche Herausgabe des Pfandes oder Auszahlung des vollen Erlöses nicht statt. Ebenso wenig kann ein Anspruch auf Schadengersatz gegen die Leihanstalt deswegen erhoben werden, weil der Darlehnsnehmer nicht zur Verpfändung be- rechtigt war oder der Pfandscheininhaber, dem das Pfand oder der Ueberschuß des Erlöses ausgehändigt worden ist, nicht rechtmäßiger Besitzer des Pfandscheins war, selbst wenn die Beamten der Leihanstalt sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben sollten. 8 30. Gegen die in diesem Regulativ angedrohten Rechtsnachtheile und gegen die festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.