89 Bestimmungen werden, soviel die angezogenen Paragraphen anlangt, sofort und, soviel die übrigen Theile des Gesetzes anlangt, von dem angegebenen Zeitpunkte ab außer Kraft gesetzt. Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das Ministerium. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, den 10. April 1897. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: *— Heinrich XXVII., Erbprinz. Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.