52 Jagd gehörig angesehen worden sind, ald namentlich: Edel-, Damm-, Reh= und Schwarzwild, Hasen, wilde Kaninchen, Dachse, Fischottern, Füchse, Marder, Iltis, Wiesel, wilde Katzen und Eichhörnchen. Von den Vögeln dagegen haben künftighin nur noch die nachbenannten Gattungen als jagdbar zu gelten: 1. Aner= und Birkwild, Fasanen, Haselwild, Trappen, Perl-, Trut- und Rebhühner und Wachteln: Schnepfen, Enten, wilde Schwäne und alles andere Sumpf- und Wassergeflügel mit Ausnahme des Storches, des Wasser- staares (Wasseramsel), der vier Arten der Rohrsänger (Nohr- drossel oder großer Rohrsperling, Nohrsperling, Sumpfsänger, Binsensänger), der Kiebitze und aller Arten der kleinen Strand- läufer und Regenpfeifer; die Ziemer lauch Zeumer, Wachholderdrosseln, Krammetsvögel genannt); die Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben): . die Raubvögel mit Ausnahme des Thurmfalken und der sämmtlichen Eulenarten, jedoch einschließlich des Uhns. S — * 83. Zur Jangdberechtigung gehört die Befugnisz, von jagdbarem Federwilde im Freien gelegte Eier in Besitz zu nehmen, um sie ausbrliten zu lassen, in- gleichen verendetes Wild sowie abgeworfene Hirschstangen innerhalb der Wild- bahn sich anzueignen. § 1. Die in eingefriedigten Wildgärten und in Fasanerien gehegten oder sonst innerhalb geschlossener Räume gehaltenen jagdbaren Thiere sind, solange sie sich darin befinden, als Wild in vorstehendem Sinne nicht anzusehen. § 5. Jede im Allein= oder Miteigenthume befindliche, wenn auch in verschiedenen Flurbezirken gelegene Grundfläche, welche u. entweder mit einer Mauer oder mit einer wilddichten Ein- friedigung und mit verschließbaren und verschlossen gehaltenen Thüren versehen ist oder b. mindestens 75 Hektare im Zusammenhange oder