105 verfolgen und sich dabei über Rufweite von dem führenden Jäger entfernen, mittelst Stock= oder Abschraubeflinten, .auf dem Vogelheerde, . durch Legen von Selbstschüssen, durch Anwendung von Gift oder grausamer, die gejagten Thiere quälender Mittel. Zu letzteren gehören insbesondere: Schlingen für Hasen, Reh= und Roth- wildpret, sowie die vornehmlich zum Fang der Ziemer (Krammetsvögel) dienenden Dohnen. Von dem Verbote unter Nr. 8 kann zur Vertilgung von RNaubzeng und bei überhand nehmendem Wildschaden auch von dem Verbote unter Nr. 1 durch das Landrathsamt für den betroffenen Jagdbezirk auf bestimmte Zeit Dispensation ertheilt werden. „ „ * 50. Verfolgung angeschossenen Wildes auf fremdes Jagdrevier (Jagdfolge) ist nicht gestattct. l51. Die Eigenthümer von Hunden und Katzen haben dafür Sorge zu tragen, daß diese Thiere auf fremder Wildbahn nicht revieren. Geschieht dies gleichwohl, so kann der Jagdberechtigte die ohne Beisein des Besitzers revierenden Hunde, sowie die Katzen tödten oder tödten lassen, sofern sich diese Thiere in einer Ent- fernung von 300 Meter vom nächsten bewohnten Hause befinden. * 52. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes sind, soweit nicht eine strafrechtliche Ahndung derselben oder die im vorstehenden Paragraphen erlaubte Selbsthilfe Platz greift, polizeilich mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Daneben tritt in dem Falle des § 47 Abs. 1 Konfiskation des betreffenden Wildes ein. 53. Die staatliche Aufsicht über die Ausübung des Jagdrechts und die Be- schlußfassung in Jagdpolizeisachen stehen vorbehältlich der Bestimmungen der §§& 30, 44, 45 den Landrathsämtern zu, welche in der Aufsichtsführung durch die Gendarmerie und das sonstige Polizeipersonal und soweit landesherrliche