113 Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatogebiete soll auf An- gehörige der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäramwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. Artikel IX. Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der in den einzelnen Gebieten belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahnwer- waltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den betreffenden Landes- gerichten und — insoweit nicht Reichogesetze Platz greifen — auch nach den be- treffenden Landeogesetzen beurtheilt werden. Artitel X. Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie werden, so lange die Bahn im Eigenthume oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung sich befindet, von derselben und dem zugehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zulassen. Artikel Xl. Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie wird ein Recht auf den Erwerb der in Ihr Gebiet entfallenden Bahnstrecke, solange die Bahn im Eigenthume oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Der Königlich Bayerischen Regierung bleibt dagegen das Recht vorbehalten, die in Ihrem Gebiete belegene Vahnstrecke gegen Erstattung des Anlagekapitals jederzeit anzukaufen. Dem Anlagekapital sind die während der Banzeit aufgelaufenen dreiundeinhalbprozentigen Zinsen, sowie die Kosten für spätere Vervollständigungen und Erweiterungen einzurechnen, dagegen der Werth des Seitens der Königlich Bayerischen Regierung unentgeltlich herge- gebenen oder bezahlten Grund und Bodens nicht einzurechnen. Insofern zur Zeit der Enverbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben müchte, soll außerdem von dem ursprünglichen Au-