114 lagekapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. Die Königlich Bayerische Regierung wird sich im Falle des Ankaufs der in ihr Staatsgebict fallenden Theilstrecke der Bahn mit der Königlich Preußischen Regierung über die im Interesse der einheitlichen Fortsetzung des Betriebes erforderlichen Maß- regeln verständigen. Artikel XlII. Die Königlich Bayerische Regierung gestattet der Königlich Preusßiischen Regierung die Mitbenutzung des Bahnhofs Marrgrün. Die Bedingungen der Mitbenutzung werden durch die beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen in einem besonderen Betriebsvertrage festgesetzt werden. Artikel XlII. Gegenwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll bald- thunlichst in Berlin erfolgen. Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unter- zeichnet und besiegelt. So geschehen zu Berlin, den 30. Jannar 1897. (L. S.) gez. Dr. Micke. (L. S.) gez. v. Owalb. (L. S.) gez. Engelhardt. (L. S.) gez. Tehmann.