25 Gesetz slammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 557. Inlalt: Ministerial Bekanmmachung vom 31. Jannar 18#S#, die Anillebung der besondern Vertrags. bezichungen in Grobbritannien wegen Schubes der Amtorenrechte gegen Nachdruck und unbesugte Nachlildunn betressend. Ministerial-Behanntmachung vom 31. Jannar 1898, die Aufhebung der besondern Vertragsbeziehungen zu Großbritannien wegen Schutgzes der Autoreurechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung betreffend. Der in Gemäßheit des Zusatzartilels zur Berner Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom 9. September 1886 (Reichsgesetzblatt von 1587 S. 193), sowie der Nr. 1 des Schlusprotokolls zu dieser Uebereinkunft aufrecht erhaltene Vertrag zwischen Preußen und Großbritamien wegen gegenseitigen Schutzes der Antorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung vom 13. Mai 1846, welchem das Fürstenthum laut der Regierungsbekanntmachung vom 27. Juli 1847 (Gesetzs. Bd. VII. S. 72) beigetreten ist, und der Zusatzvertrag vom 14. Juni 1855 (Gesetzs. Bd. X. S. 526) sind, nachdem sie in Großbritannien die staats- rechtliche Wirksamkeit verloren haben, auch für Neuß jüngerer Linie durch den am 16. Dezember 1897 erklärten Rücktritt außer Kraft gesetzt worden. Gera, am 31. Junnar 1898. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. Ausgegeben am 2. Februar 1898. Engelhardt. C. 20