129 Gesetzsammlung Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. No. 559. Inhalt: Ministerial Verfügung vom 10. März 181#8 zur Abänderung der Ministerial, Verfügung vom 22. Ollober 1#887, die Ausübung der Fischerei betreffend. Ministerial-Verfügung vom 19. März 1898 zur Abänderung der Ministerial-Verfügung vom 22. Oktober 1887, die Ausübung der Fischerei betreffend. Mit Höchster im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten ertheilter Ge- nehmigung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird nach getroffener Verein- barung mit den Regierungen der in Fischereiangelegenheiten mit dem Fürsten- thume im Vertragsverhältnisse stehenden Staaten hiermit verordnet: Die Ministerial-Verfügung vom 22. Oktober 1887, die Ausübung der Fischerei betreffend (Ges.-S. Bd. XX S. 203), wird abgcändert wie folgt: 1. Der Absatz 1 des § 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Fischlaich, ingleichen Fische der in der Anlage A bezeichneten Arten, einschließlich der Krebse, unter dem daselbst angegebenen Masß, dürfen weder seilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden. Ausgegeben am 23. März 1898.