Gesetzsammlung für dad Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 560. Inhalt: dandenhertitche) Verordnung vom 23. März l#s zur Audführung des Reichs-Gesees vom 6. Juli 1897, beiressend die Abändermn der Gewerbeordnung. Landesherrliche Verordnung vom 28. März 1895. zur Ausführung des Reichs-Gesetzes vom 20. Juli 1897, betreffend die Abänderung der Gewerbcordnung. Wir Hbeinrich der Vierzehnte von Gottes Gunden Hüngerer Cinie regierender Fürst Reuß, Eraf und herr von Dlauen, Herr zu reif, Kranicsfeld, Gera. Ichleiz und Tobenstein elr. rtr. verordnen hiermit zur Auoführung des Reichsgesetzee vom 26. Juli 1897, be- treffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt 1897, S. 663), unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags wegen der den Bezirksausschüssen zugewiesenen Kompetenzen, was folgt: l. Unter „Gemeindebehörde“, „Polizeibehörde“ und „Orts-— polizeibehörde“ ist der Gemeindevorstand zu verstehen. Ausgegeben am 30. März 1898.