135 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 561. Inhalt: Ministerial Belanntmachung, betreifend die Abänderung der Vorschriften über die Abgabe slarl wirkender Arzneimittel. Ministerial-Bekanntmachung. Der & 1!I der durch unsere Bekanntmachung vom 1. Juli 1396 (Gesetz- sammlung Bd. XXII S. 53) veröffentlichten Vorschriften, betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheir und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgesäße in den Apotheken, erhält zufolge Bundesraths= beschlusses vom 22. März d. J. folgende Fassung: „Arznueien, welche zu Augenmwässern, Einathmungen, Ein- spritzungen unter die Hant, Klystieren oder Supposirorien dienen sollen, werden hinsichrlich der Zulässigkeit der wiederholten Abgabe (*§ 3 und 1) den Arzneien für den inneren Gebrauch, hinsichtlich der Beschaffenheit und Bezeichnung der Abgabegefäße (§ 9) den Arzneien für den äußeren Gebrauch gleich gestellt.“ Gera, den 18. April 1898. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerinm. Engelhardt. Ausgegeben am 27. April 1898.