Gesetzsammlung für das Fürstenthum Keuß jüngerer Linie. No. 562. Inhalt: Landesherrliche Verordnung vom 12. Juli 1808 zur Ausführung des Jagdgesetzes vom 7. April 1807. Landesherrliche Verordnung vom 12. Juli 1898 zur Ausführung des Jagdgesetzes vom 7. April 1897. Uyur Heinrich der Vierzehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer TLinie regierender Fürst Beuß, Graf und Herr von Hlauen, Berr zu Ereiz, Kranichseld, Gero, Schleiz und Cobengtein cte. kit. verordnen hiermit zur Ausführung des Jagdgesetzes für das Fürstenthum Neuß j. L. vom 7. April 1897 (Gesetzsammlung Bd. XXII S. HP1), was folgt: E 1. (Zu § 13 Abs. 2.) Ueber den Ausfall der Wahl des Vorstehers und des stellvertretenden Vorstehers der Jagdgenossenschaft ist dem Landrathsamte Anzeige zu erstatten; aus der Anzeige muß ersichtlich sein, auf welche Zeit die Wahl erfolgt ist. 8 2. (Zu § In Abs. 3.) Die zur Verlautbarung der Beschlüsse der Jagd- genossenschaft dienenden Protokolle sind von dem Jagdvorsteher und dem Protokoll- Ausgegeben am 27. Juli 1898.