149 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 563. Juhalt: Geisetz vom 1. Juni 19#/. die (Gdewährung von Alterszulagen betressend. Gesetz vom 1. Juni 1898, die Gewährung von Alterozulagen betreffend. U## Heinrich der Merzehnte, von Gotics Gnaden Züngerer Tinie regierender Fürf. Reuß, Grof und Herr von Mlanen, Herr zuu Grei, Kranichseld, Gera, Schleiz und Tobennein etc. etc. verordnen hiermit unter Zustimmmg des Landtags, wie folgt: l. Die Gewährung von Alterszulagen an Staatsbeamte (§ 1 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst vom 0. Oktober 1891) erfolgt für jede Beamten= kategorie, welche an deren Bezuge theilnimmt, in den mit dem Landtage verein- barten Abstufungen. Der Anspruch eines Nichterd (§ 119 Abs. 2 des gedachten Gesetzes) auf Verleihung einer Alterszulage ruht, solange gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Auegegeben am 3. Angust 1898.