150 Voruntersuchung schwebt. Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung der zurückbehaltenen Zulage nicht statt. Bei anderen Beamten ist die Bewilligung einer Alterszulage von be- friedigendem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten abhängig. § 2. Die Alterszulagen werden in vierjährigen Zwischenräumen, aber jedesmal nur von dem Beginne eines Kalenderhalbjahres ab bewilligt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters ist der Zeitpunkt maß- gebend, zu welchem der Beamte Anstellung in einer etatsmäßigen Stelle der be- treffenden Klasse gefunden hat oder als Militäramvärter zur Probedienstleistung für eine etatsmäßige Stelle der betreffenden Klasse einberufen worden ist. Fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem 1. Jannar oder 1. Juli eines Jahres zusammen, so ist das Dienstalter von dem darauffolgenden 1. Juli oder 1. Januar des nächstfolgenden Jahres ab zu berechnen. Die vor Erfüllung des 20. Lebenojahres zurückgelegte Dienstzeit kommt bei Feststellung des Besoldungsdienstalters ebensowenig in Anrechnung, wie im Falle der Wiederanstellung die im einstweiligen oder bleibenden Ruhestande verbrachte Zeit. ie Wenn im diesseitigen Staatsdienste Personen, die demselben noch nicht angehört haben, Anstellung finden, so kann unter Umständen die Altersstufe durch das Ministerium mit landesherrlicher Genehmigung in einer von den Be- stimmungen des § 2 abweichenden Weise festgestellt werden. § 1. Den bereits angestellten Beamten darf ihre dermalige Besoldung nicht verkürzt werden; denselben bleibt jedoch, wenn ihnen bei der Abstufung nach dem Besoldungsdienstalter eine geringere Besoldung zukommen würde, der Bezug von Alterszulagen bis zum Schlusse desjenigen Kalenderhalbjahres versagt, in welchem sie das erforderliche Besoldungsdienstalter in der betreffenden Klasse erreicht haben. Wird ferner ein Beamter in eine andere Beamtenklasse befördert, deren Anfangsbesoldung geringer ist, als diejenige Besoldung, die der Beamte in seiner bisherigen Klasse bereits bezog, so soll ihm durch die Beförderung keine Einbuße an seiner Besoldung enwachsen, vielmehr von der in der früheren Klasse zurücck- gelegten Dienstzeit so viel angerechnet werden, daß er in der höhern Klasse sogleich in die seiner bisherigen Besoldung entsprechende Altersstufe eintritt.