*) Gesetzs ammlung für das Firstenthum Neuß jüngerer Linie. No. 564. Juhalt: Gesetz vam 1. Juni l#s, die Abänderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzcs vom 16. Juni 183 betressend. Gesetz vom 1. Juni 1898, die Abänderung und Ergänzung des Einkommenstenergesetzes vom 16. Juni 1890 betreffend. Wir Heinrich der Yierzehnte, von Golles Gnaden Düngerer Cinie regierender Fürst Rruß, Gras und Derr von Vlauen, Herr zu Grei, Kranichfeld, Gera, ochleiz und Tobenstein ete. elt. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: Artikel l. Das Gesetz über die Erhebung der Einkommenstener vom 16. Juni 1890 (Gesetzs. Bd. XX. S. 299) wird in nachersichtlicher Weise abgeändert und ergänzt: 1. § 3 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: Soweit nicht Reichogesetze oder Staatsverträge entgegenstehen, sind Ein- wohner des Fürstenthums wegen ihres Einkommens aus außerdeutschem Grund- Ausgegeben am 3. August 1698.