besitze oder aus außerdeutschem Handels- 154 oder Gewerbebetriebe mit dem zur Unterhaltung ihres hierländischen Hausstandes erforderlichen Betrage beziehungs- weise Zuschusse zur Einkommenstener heranzuziehen. 2. 8 6 erhält folgende Fassung: Die Steuer wird nach Stufen veranlagt. Stufen erfolgt nach Maßgabe der Schätzung des jährlichen Einkommeno. Der Stenersatz beträgt für die Haushaltung wie für den Einzelnsteuernden Stufe # — Stufen 6. bis 14. Stufen 1. 16. 17. in Abtheilung l bei einem Jahreseinkommen von mehr als — 300 300 M. 450 „ 450 „ 550 „ 550 „ 6450 „ 650 „ 750 „ wie im Gesetz vom in Abtheilung I bis 15. wie im Gesetze vom 11000 M. 12000 M 12000 „ 13000 und so fort je um 1000 ansteigend bis: 7“ M. 39000 M. 40 000 M. 10000 „ 12000 „ 42000 „ 41000 „ 41000 „ 46000 „ 46000 „ 48000 „ 48000 „ 50000 „ 50000 „ 52000 „ 52000 „ 51000 „ 54000 „ 56000 Die Veranlagung zu diesen terminlich bis einschließlich 16. Juni 1890. 16. Juni 1890. 28 M. 37 „ je um 3 M. ansteigend bis: 112 M. 115 „ 121 „ 127 „ 133 „ 139 „ 145 „ 151 „ 158 „