189 X. Schlußbestimmungen. § 36. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1899 in Kraft. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juni 1890 behalten für die Einschätzung und Erhebung der Steuer auf 1898 bis zur völligen Abwickelung der desfallsigen Geschäfte ihre Geltung. § 7. Die zur Ausführung des genenmärtigen Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das Ministerium.