196 tember 1879, beigetrieben werden, und sind zur Verfügung der Zwangsvoll- streckung die Landrathsämter zuständig. - Das Gesetz vom 5. Mai 1882, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 wegen der Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend (Gesetzsammlung Bd. XIX S. 297) ist aufgehoben. 8 15. Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1899 in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- gedruckten Fürstlichen Insiegel. Schloß Ebersdorf, den 12. Juli 1898. Im Namen Seiner Durchlaucht des Filrsten: (I. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. Engelhardt. v. Hinüber. K. Graecsel.