197 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 566. Inhalt: Landeoherrliche Verordnung zur weiteren Ansjülhrung des Reichogrsetzes. voms. Mai i die Abwehr und Unterdrückunn von Vichseuchen betressend. Landesherrliche Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom *3. Jun , die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend. Wir Heinrich der Vier#ehnte, von Gotles Gnaden Züngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Derr m Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleih und Tobenstein ett. elc. verordnen hiermit zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, vom * **-: (Reichsgesetzblatt S. 110), sowie zur Ansführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be- treffend die Instruktion zur Ausführung der §§ 19 bis 29 dieses Gesetzes, vom 27. Juni 1895 (Neichsgesetzblatt S. 357) und des Ausführungsgesetzes zu obigem Reichogesetze vom 12. Juli 1895 (Gesetzsammlung Bd. XXII. S. 191), was folgt: I. Anordnung und Leitung des Verfahrens. I. Die in dem Reichogesetze vom 2) W und der zugehörigen Instruktion nom 27. Juni 1895 den „Polizeibehörden“, „Ortspolizeibehörden“, der „Orts- Ausgegeben am 31. August 1898. 45