Gesetzsammlung für das Firstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 569. JInhalt: Ministerial Verfünunn vom 11. November ids, die Ergänzunn der Ministerial Verfügunn über den (eschäftebelrieb der Trödler und anderer in § 54 der Rciche Gemerbeordnunn vom 21. Juni 1800 bezeichurten Händler, sowie der Piandleiher und (Fesindevermiriher vom 5. April 1K#8) betressend. Winisterial · Verfügung vom 11. November 1998, die Ergäuzung der Ministerial-Verfügung über den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer in §8 53 der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1860 bezeichneten Häudler, sowie der Pfandleiher und Gesindevermiether vom F. April 1880 betreffend. Mit Höchster im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Zu- stimmung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird zwischen die §8§8 12 und 13 der Ministerial-Verfügung, den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer in * 15 der Neichs-Gewerberordnund vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowic der Pfandleiher und Gesindevermiether betreffend, vom 5. April 1880 (Amts= und Verordnungsblatt Nr. 15, Gesetzsammlmg Bd. XIX. S. 205) folgender neuer Paragraph eingeschoben: § 12b. Jeder Gesindevermiether hat einen Gebührentarif anfzustellen, welcher in dentlicher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden. Ausgegeben am 23. November 1698. 51