262 Jeder Volksschullehrer erhält aus der Staatskasse bei pflichttreuer Führung und befriedigender Leistung an Alterozulagen: 200 M. — Pf. nach vierjähriger Dienstzeit, 350 „ — „ nach achtjähriger Dienstzeit, 500 „ — „ nach zwölfjähriger Dienstzeit, 650 „ — „ nach sechzehnjähriger Dienstzeit, 800 „ — „ nach zwanzigjähriger Dienstzeit, 1000 „ — „ nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. 83. Der § 3 des Gesetzes vom 23. März 1893 erhält folgende Fassung: Die Lehrer, welchen die Leitung von Volksschulen von mindestens 1 Lehrern und 4 Klassen übertragen ist, erhalten außer dem gesetzlichen Mindesteinkommen und den Alterszulagen 250 M. — Pf. an pensionsberechtigter Besoldung aus Gemeindemitteln. Diese Besoldung erhöht sich auf 150 M. — Pf. in Schleiz, Lobenstein und Hirschberg, sowie in allen denjenigen Orten, in welchen die Anzahl der Lehrer die Zahl 8 erreicht. Dem Schulvorstande derjenigen Schulgemeinde, in welcher ein Schulleiter zur Anstellung gelangt, steht dad Vorschlagsrecht in Bezug auf den zu erwählenden Leiter zu. * 1. An die Stelle des § 5 des Gesetzes vom 23. März 1393 tritt folgende Bestimmung: Die Stadt Gera erhält zu den Alterszulagen der Volksschullehrer daselbst einen jährlichen Beitrag von 10000 M. — Pf. aus der Hauptstaatskasse. Sonst findet das gegemwärtige Gesetz keine Anwendung auf die Besoldungs- verhältnuisse der Volkoschullehrer in der Stadt Gera. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1899 in Kraft. Die zur Ausführung des gegemvärtigen Gesetzes erforderlichen Ver- fügungen erläßt das Ministerium.