Gesetz lammlun g für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 574. Inhalt: Verordnunn, die Tare der approbirten Aerzte und JZahnärzte beir. vom 23. Jannar 187#. Verordnuung, die Taxe der approbirten Aerzte und Zahnärzte betreffend, vom 23. Jannar 1899. Auf Höchsten Befehl wird unter Bezug auf § 80 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich Folgendes verorduct: A. Allgemeine VBestimmungen. §l. Den approbirten Aerzten und Zahnärzten (§ 29 Abs. 1 der Gewerbe= ordnung) stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen in streitigen Fällen Mangels einer Vereinbarung Gebühren nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu. § 2. Die niedrigsten Sätze gelangen zur Anwendung, wenn nachweisbar Un- bemittelte oder Armemwerbände die Verpflichteten sind. Sie finden ferner An- wendung, wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden Stiftung, einer Knappschafto= oder einer Arbeiterkrankenkasse zu leisten ist, soweit nicht besondere Schwierigkeiten der ärztlichen Leistung oder das Maß des Zeit- aufwandes einen höheren Satz rechtfertigen. Ausgegeben am 1. Februar 1800. #