2r2 83. Im Uebrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der festgesetzten Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Be- schaffen heit und Schwierigkeit der Leistungen, der Vermügenslage des Zahlungs- pflichtigen, den örtlichen Verhältnissen 2c. zu bemessen. * 1. Verrichtungen, für welche diese Taxe Gebühren nicht auswirft, sind nach Maßgabe derjenigen Sätze, welche für ähnliche Leistungen gewährt werden, zu vergüte n. Die gegenwärtigen Taxen treten am 1. Juli 1899 in Kraft. B. Gebühren für approbirte Aerzte. I. Allgemeine Verrichtungen. Für die erste mündliche Berathung eines Kranken in der Wohnung des Arztees . 1 bis l10 M. 2) Für jede folgende Verathung in derselben Prantheit # bis 3 M. 3) Für den ersten Besuch eines Kranken am * des Arzttes .2 bis 10 M. 4) Für jeden folgenden Besuch in derselben Kraukheit. .lbis 5 WM. Für etwaige Fuhrkosten kann hierbei nichts angesetzt werden. 5) Unter den Ansätzen für einen Besuch bezüglich für eine Berathung ist die Gebühr für die Untersuchung des Kranken und für die hiernach ertheilten Verordnungen, insbesondere Rezepte, mit inbegriffen. Nur in den Jällen, in denen eine besonders eingehende Untersuchung unter Anwendung des Augen-, Kehlkopf-, Ohren-, Scheidenspiegels oder des Mikroskops stattgefunden hat, können hierfür . . . . 1bis 3WM. besonders in Ausatz gebracht werden. 6) Bei Vornahme von Verrichtungen — bei Tage —, für welche nach dieser Gebührenordnung eine Gebühr von mehr als 10 M. zu bean- spruchen ist, darf für den Besuch oder die Berathung eine besondere Gebühr nicht berechnet werden.